3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Kind - der Kindsmutter/Mitbeteiligten - dem Kindsvater/Mitbeteiligten Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern - der Beiständin des Kindes L.________ - der Sachverständigen M.________ - der Stiftung F.________ Bern, 9. September 2020 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter