Parteientschädigungen werden keine gesprochen. Die Kindseltern/Mitbeteiligten tragen ihre eigenen Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens selbst. 13 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 3‘369.20 (Entscheidgebühr: CHF 1‘500.00, Kosten Kindsvertretung: CHF 1'869.20), werden den Kindseltern/Mitbeteiligten je zur Hälfte – ausmachend je CHF 1'684.60 – auferlegt. Die Beträge werden ihnen separat in Rechnung gestellt werden.