6.3 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten setzen sich aus der Entscheidgebühr und aus den Kosten für die Kindsvertretung zusammen (Art. 95 Abs. 2 Bst. b und e ZPO). 6.4 Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1‘500.00 bestimmt (Art. 45 i.V.m. Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 6.5 Die Höhe der Kindesvertretungskosten bzw. die Kriterien für deren Festlegung sind Sache des kantonalen Rechts. Bei Anwälten als Kindesvertreter ist das Honorar nach dem Anwaltstarif festzusetzen; die Aufwendungen sind aber nur so weit zu entschädigen, als sie im konkreten Einzelfall erforderlich waren (BGE 142 III 153 E.6.2 S. 169).