Dieses Resultat erscheint dem Obergericht auch in der Sache und als Signal an die Parteien richtig, da vorliegend betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht und Obhut nicht von einem obsiegenden und einem unterliegenden Elternteil zu sprechen ist. Die Kosten der Kindesvertretung bilden Gerichtskosten (dazu sogleich, Ziff. IV.6.3).