107 Abs. 1 Bst. c ZPO für das obergerichtliche Verfahren grundsätzlich nicht angewendet wird, erachtet es das Obergericht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO im Rahmen seiner Ermessensausübung als sachgerecht, die Gerichtskosten den Kindeseltern/Mitbeteiligten je hälftig aufzuerlegen und die Kindseltern ihre Parteikosten selbst tragen zu lassen. Dieses Resultat erscheint dem Obergericht auch in der Sache und als Signal an die Parteien richtig, da vorliegend betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht und Obhut nicht von einem obsiegenden und einem unterliegenden Elternteil zu sprechen ist.