Da die Mutter das Kind bisher unter hermetischem Verschluss hielt, war eine kurzfristige Fremdplatzierung notwendig. Mildere Massnahmen haben bisher nicht zum Ziel geführt und eine polizeiliche Vorführung läge nicht im Kindeswohl. Dieses Vorgehen entspricht auch den gutachterlichen Empfehlungen, auf die es abzustellen gilt (pag. 575 ff.). 6.7 Sinn der Fremdplatzierung ist somit ein doppelter: Einerseits geht es darum, der latenten Kindswohlgefährdung zu begegnen. Andererseits soll damit die Verfügbarkeit der Beteiligten während der Begutachtungsphase sichergestellt werden.