Entgegen den Vorbringen der Kindsmutter beanspruchen die Ausführungen der Beiständin gemäss ihrem Bericht vom 30. August 2019 somit nach wie vor Gültigkeit (pag. 125, wo die Beiständin diese besorgniserregende Entwicklung bereits vor rund einem Jahr festgestellt hat). 6.6 Unter diesen Umständen muss fachlich abgeklärt werden, ob und inwiefern tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und gegebenenfalls, mit welchen Massnahmen der Gefährdung begegnet werden kann. Da die Mutter das Kind bisher unter hermetischem Verschluss hielt, war eine kurzfristige Fremdplatzierung notwendig.