Mit den Anschuldigungen an die Adressen der Beiständin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder an den Kindsvater (vgl. bspw. pag. 989) ist niemandem geholfen und sich jeglichen Hilfeleistungen von Personen, die einzig dem Kindeswohl verpflichtet sind, zu verschliessen, geht unter diesen Umständen ebenfalls fehl. Insbesondere erweist die Kindsmutter ihrem Sohn dadurch keinen Dienst und verhärtet nur die Fronten. Dem Widerstand der Kindsmutter konnte nur durch die vorübergehende Fremdplatzierung vorerst begegnet werden.