Zwar ist den Beteiligten darin Recht zu geben, dass die vorliegende Situation eines Obhutsentzugs keine klassische ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Fremdplatzierung gerechtfertigt war bzw. ist. Es lagen und liegen einige Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung vor, deren Ausmass sich aber zufolge der konstanten Verweigerungshaltung der Kindsmutter bisher nicht beurteilen liess. 6.4 Zum einen – und dies wurde bereits durch den von der Mitbeteiligten oft zitierten Gutachter Prof. em. Dr. med. H.________ bestätigt (S. 4 der Gesuchsbeilage 4 des Mitbeteiligten) – ist das Kontaktrecht zwischen Kindesvater und Sohn unbedingt