6.2 Vorab ist sich die Natur der angefochtenen Verfügung und der darin getroffenen Regelungen als vorsorgliche vor Augen zu halten. Die Vorinstanz hat keine definitive Regelung erlassen und der Obhutsentzug soll nur vorübergehend bzw. zunächst vor allem während der Begutachtungsphase bestehen. Die Vorinstanz hat die Fremdplatzierung gestützt auf die fachliche Einschätzung der Gutachterinnen verfügt (pag. 575 f). Es gibt keinen Grund, von den schlüssigen Überlegungen der beiden Psychologinnen abzuweichen. 6.3 Zwar ist den Beteiligten darin Recht zu geben, dass die vorliegende Situation eines Obhutsentzugs keine klassische ist.