6. 6.1 Nach Würdigung obenstehender Ausführungen erweist sich die angefochtene Verfügung als korrekt. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind durchwegs nachvollziehbar und es kann vollumfänglich auf die Erwägungen im Entscheid vom 16. Juni 2020 (auf welche in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich Bezug genommen wird) verwiesen werden (E. 10 der Verfügung vom 16. Juli 2020 i.V.m. E. II.24 ff. des Entscheids vom 16. Juni 2020 [pag. 835 und pag. 619 ff.]). 6.2 Vorab ist sich die Natur der angefochtenen Verfügung und der darin getroffenen Regelungen als vorsorgliche vor Augen zu halten.