Das Kind sei sehr auf sie fixiert und es sei eine eher «symbiotische» Beziehung (pag. 419). 5.6 Die vorinstanzliche Anordnung eines Gutachtens zur Frage der elterlichen Sorge und Obhut wurde von der Kindsmutter vor Obergericht angefochten (pag. 241 ff.). Im Nachgang an die (rechtskräftige) Abweisung des Rechtsmittels nahm die Kindsmutter die Termine bei den Gutachterinnen trotz Weisungen und Androhungen nicht wahr und schickte das Kind auch nicht zu den angekündigten Terminen (pag. 477 und pag. 570). Die Begutachtung konnte schliesslich nicht fortgesetzt werden (pag.