1011 und pag. 1017). Die Beiständin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die Gutachter hätten in der letzten Zeit keinen Kontakt zum Kind gehabt und die Begutachtung erfolge nicht effizient (pag. 939 und 945 f.). Die Fremdplatzierung sei rechtswidrig (pag. 945). Zudem unterlasse es der Kindsvater, die Besuchstage wahrzunehmen (pag. 989 und pag. 1013 f.). 4.4 Der Kindsvater enthielt sich eines Antrags, beantragte jedoch eventualiter die Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung (pag. 955 ff.). Er bringt vor, dass das unkooperative Verhalten der Kindsmutter zur Fremdplatzierung geführt habe.