7 im Wesentlichen geltend, dass ihr Sohn am Ort seiner Platzierung leide (vgl. bspw. pag. 985) und zu ihr zurückkehren müsse. Sie könne sich adäquat um ihn kümmern und es gebe keine Hinweise auf eine von ihr ausgehende Kindswohlgefährdung (pag. 939). Es stimme nicht, dass sie nicht kooperiere (pag. 985, pag. 1013 und pag. 1031). Die Ausführungen der Beiständin würden nicht stimmen und deren Bericht sei veraltet (pag. 947 und pag. 1015). Im Gutachten vom November 2018 sei die Obhutszuteilung an sie empfohlen worden (pag. 1011 und pag.