Für die Eingewöhnung hätten drei bis vier Wochen genügt. Seit der Platzierung habe sich die Stiftung F.________ ein Bild des Kindes und seinem Wohlbefinden machen können; ein «Blick hinter die Fassaden» sei nun möglich gewesen. Auch die Schule hätte sich erkenntnisgewinnbringend äussern können. Es sei fraglich, ob die strengen Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 ZGB tatsächlich gegeben seien (pag. 895 f.). 4.3 Die mitbeteiligte Kindsmutter äusserte sich mehrfach und ausführlich zur vorliegenden Problematik. Sie schliesst sich den Ausführungen ihres Sohnes an und macht