Nach erfolgter Eingewöhnung von ca. drei Monaten könne die Begutachtung fortgesetzt werden. Der Vorrichter erachtete gestützt auf die aktuelle Beweislage ein weiteres Zuwarten mit Blick auf die möglicherweise bestehende Gefährdung des Kindswohls als nicht angebracht. In neutraler Umgebung seien die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und zu beurteilen, welche Lösung dem Wohl des Kindes in Zukunft am besten entspricht bzw. die grössten Erfolgschancen bietet. 4.2 Das Kind beauftragte seinen Kindesvertreter, gegen diesen Entscheid ein Rechtsmittel einzulegen. Der Kindesvertreter führte am 2. Juli 2020 ein erstes Gespräch mit dem Kind.