6 des gemeinsamen Sohnes ohne gutachterliche Abklärung bei ihr verbleibe. Um den Zugang zum Kind überhaupt zu ermöglichen und sein Wohlergehen beurteilen zu können, hätten die Gutachterinnen empfohlen, dass es in einer neutralen Institution fremdplatziert und dort durch eine Betreuungsperson eng zu begleiten sei. Nach erfolgter Eingewöhnung von ca. drei Monaten könne die Begutachtung fortgesetzt werden.