_, angeordnet. Trotz wiederholter Weisungen und einer Strafandrohung habe die Mutter nicht kooperiert, so dass das Gutachten nicht wie geplant habe durchgeführt werden können. Das Verhalten der Mutter lasse den Schluss zu, dass sie nicht mehr das Wohl des Kindes vor Augen habe. Durch ihr abwehrendes Verhalten gegenüber dem Gericht, der Gutachtensstelle, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, der Beistandsperson sowie jeglicher sonst involvierten Behörde verunmögliche die Mutter die Abklärung der Situation und bewirke, dass die Obhut