__ entsprechen würde. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe das Kindeswohl aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Mutter nicht abklären können. An der Gesuchsverhandlung sei die Mutter trotz telefonischer Ermahnung nicht erschienen (pag. 617). Vor dem Hintergrund, dass keine der involvierten Behörden Auskunft über das Wohlergehen von A.________ erteilen konnte, habe das Gericht ein Gutachten über die elterliche Sorge, Obhut sowie die Ausgestaltung der persönlichen Kontakte betreffen A.________ bei der Erziehungsberatungsstelle des Kantons Bern, I.________, angeordnet.