4.1 Die Vorinstanz verweist in Ziff. 10 des angefochtenen Entscheids auf ihre Begründung des superprovisorischen Entscheids (pag. 835). Dort hatte sie folgendes festgehalten (pag. 621 ff.): Gemäss der Beiständin (Bericht vom 30. August 2019) sei das Wohl des Kindes gefährdet, weil der Gesundheitszustand der Mutter unklar sei. Deren Verhalten deute darauf hin, dass sie sich in einer psychischen Krise, allenfalls mit paranoiden Zügen, befinden könnte. Die Mutter verweigere jegliche Zusammenarbeit und es müsse geprüft werden, ob ein Obhutswechsel zum Vater angezeigt sei und dem Wohl von A.________ entsprechen würde.