3.11 Auf die Anträge der Mitbeteiligten betreffend die Dispositivziffern 13 und 14 der Verfügung vom 16. Juni 2020 wird daher nicht eingetreten, soweit sie nicht ohnehin bereits gegenstandslos geworden sind. Die gestellten Beweisanträge werden abgewiesen. III. 4. In materieller Hinsicht ist die Frage zu klären, ob die Vorinstanz ihren am 16. Juni 2020 superprovisorisch verfügten Obhutsentzug und die Fremdplatzierung des Kindes am 16. Juli 2020 zu Recht bestätigt hat.