Da ihr Hauptantrag demjenigen des Kindes entspricht und das Gericht den Sachverhalt in Kinderbelangen von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 ZPO), erwächst der Mitbeteiligten aus der versäumten Anfechtung kein Nachteil. Sie konnte dem Gericht ihre Sicht der Dinge darlegen (und hat diese Möglichkeit auch mehrfach wahrgenommen). Ihre Ausführungen fliessen somit ungeachtet der fehlenden Anfechtung in die gerichtliche Beurteilung ein.