3.7 Die Mitbeteiligte hat beim Obergericht innert den Rechtsmittelfristen kein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 16. Juli 2020 eingereicht. In ihrer Vernehmlassung macht sie aber geltend, nur deshalb auf die Anfechtung verzichtet zu haben, weil sie zufolge der fehlenden Rechtsmittelbelehrung davon ausgegangen sei, dass es sich noch nicht um den Endentscheid handle (pag. 937). 3.8 Da ihr Hauptantrag demjenigen des Kindes entspricht und das Gericht den Sachverhalt in Kinderbelangen von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art.