Gleich wie bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 f. S. 376 f.) darf einer Partei auch aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen. Obwohl die Eingabe vom 24. Juli 2020 falsch betitelt ist, ist sie dennoch als Berufung entgegenzunehmen. Das Rechtsmittel alleine wegen der falschen Bezeichnung zurückzuweisen, käme nämlich einem überspitzten Formalismus gleich und wäre auch im Hinblick auf die hier betroffenen Kindesinteressen nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_221/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3.3.1).