4 3.4 A.________ wendet sich gegen den vorsorglichen Entscheid in Ziff. 10 des Verfügungsdispositivs, wogegen Berufung zu erheben ist (oben, Ziff. II.3.1). Das Rechtsmittel des Kindes ist jedoch als «Beschwerde» betitelt (pag. 885). 3.5 Die angefochtene Verfügung enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Gleich wie bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 f. S. 376 f.) darf einer Partei auch aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen.