Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung neue Anordnungen prozessleitender Natur getroffen hat (Dispositivziffern 1-9 und 12-15), sind diese unter den Voraussetzungen von Art. 319 Bst. b ZPO mit Beschwerde anfechtbar (in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht). 3.2 Im summarischen Verfahren beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 5 Bst. b ZPO). Bei der Beschwerde gilt Analoges (vgl. Art. 321 Abs. 2 und Art. 325 Abs. 1 ZPO).