3. 3.1 In der Verfügung vom 16. Juli 2020 hat die Vorinstanz ihre am 16. Juni 2020 superprovisorisch verfügten Massnahmen (Obhutsentzug, Platzierung und Kontaktregelung) bestätigt. Beim Anfechtungsobjekt handelt sich daher grundsätzlich um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung neue Anordnungen prozessleitender Natur getroffen hat (Dispositivziffern 1-9 und 12-15), sind diese unter den Voraussetzungen von Art.