Mit Schreiben vom 7. August 2020 reichte auch der Kindsvater eine Vernehmlassung ein. Er legte den Entscheid ins gerichtliche Ermessen und schloss eventualiter auf kostenfällige Abweisung der «Beschwerde» (pag. 955 ff.). 2.5 Mit Schreiben vom 17. August 2020 reichte die Kindsmutter eine als «Noveneingabe» betitelte Eingabe ein. Sie hielt an ihren bisherigen Begehren fest und stellte zusätzliche Beweisanträge (pag. 981 ff.). 2.6 Mit Schreiben vom 18. August 2020 replizierte der Mitbeteiligte und hielt sinngemäss an seinen Anträgen fest (pag. 993 f.). 2.7 Mit Schreiben vom 24. August 2020 reichte die Kindsmutter eine (weitere) Replik ein.