__ als Kindesvertreter ein (pag. 721). 1.10 Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 hielt die Vorinstanz am superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Fremdplatzierung sowie am verfügten Annäherungsverbot vom 16. Juni 2020 bis auf weiteres fest (Dispositivziffer 10). Der persönliche Kontakt wurde teilweise ausgeweitet, mit der Möglichkeit einer weiteren Ausweitung, sofern dies dem Kindeswohl entspricht (Dispositivziffer 11). Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass sich die Ausweispapiere des Kindes weder im Besitz des Kindesvertreters noch im Besitz der Heimleitung der Stiftung F.________ befinden würden.