1.8 Mit Entscheid vom 16. Juni 2020 entzog die Vorinstanz der Kindsmutter zwecks Erstellung des Gutachtens und allfälliger weiterer Abklärungen superprovisorisch die Obhut über ihren Sohn. Sie platzierte das Kind bis auf weiteres in der Stiftung F.________ in G.________ und verbot den Kindseltern, sich dem Kind näher als 100 Meter anzunähern (wobei Kontakte anlässlich der Besuche sowie allfällige Begegnungen anlässlich der Begutachtung ausgenommen wurden; pag. 625 f.). 1.9 Am 24. Juni 2020 setzte die Vorinstanz Herrn Rechtsanwalt Dr. B.________ als Kindesvertreter ein (pag.