1.3 Am 31. März 2016 leitete die Kindsmutter beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) ein Eheschutzverfahren ein (Verfahren CIV 16 1702). Gemäss Eheschutzentscheid vom 22. November 2018 steht das Kind unter der Obhut der Mutter und soll regelmässig Kontakt mit dem Vater haben. Über das Kind besteht zudem eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Den von der Mutter angehobenen Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide des Gerichts und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde war kein Erfolg beschieden.