Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Zwecke der Begutachtung (Art. 310 Abs. 1 ZGB); Anhebung der Berufung durch das platzierte Kind Einreichen der Berufung durch das fremdplatzierte Kind, vertreten durch seinen Kindesvertreter (E. 5 und E. 11.2). Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Zwecke der Begutachtung (E. 13). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: A.________/Kind), geb. am .________, ist der Sohn von D.________ (nachfolgend: Kindsvater/Mitbeteiligter) und C.________ (nachfolgend: Kindsmutter/Mitbeteiligte). 1.2 Die Kindseltern leben seit dem Jahr 2015 getrennt und sind seither stark zerstritten.