Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 20 336 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. September 2020 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Niklaus und Ober- richter Schlup Gerichtsschreiberin Brütsch Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Berufungskläger gegen C.________ Mitbeteiligte D.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Mitbeteiligter Gegenstand vorsorgliche Massnahmen ZPO 276 Berufung gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 16. Juli 2020 (CIV 19 1706) Regeste: Vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Zwecke der Begut- achtung (Art. 310 Abs. 1 ZGB); Anhebung der Berufung durch das platzierte Kind Einreichen der Berufung durch das fremdplatzierte Kind, vertreten durch seinen Kindesvertreter (E. 5 und E. 11.2). Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Zwecke der Begutachtung (E. 13). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: A.________/Kind), geb. am .________, ist der Sohn von D.________ (nachfolgend: Kindsvater/Mitbeteiligter) und C.________ (nachfol- gend: Kindsmutter/Mitbeteiligte). 1.2 Die Kindseltern leben seit dem Jahr 2015 getrennt und sind seither stark zerstritten. 1.3 Am 31. März 2016 leitete die Kindsmutter beim Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) ein Eheschutzverfahren ein (Verfahren CIV 16 1702). Gemäss Eheschutzentscheid vom 22. November 2018 steht das Kind unter der Obhut der Mutter und soll regelmässig Kontakt mit dem Vater haben. Über das Kind besteht zudem eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Den von der Mutter angehobenen Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide des Gerichts und der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde war kein Erfolg beschieden. 1.4 Noch vor Abschluss des Eheschutzverfahrens leitete der Kindsvater am 8. August 2018 bei der Vorinstanz mit einer Scheidungsklage das Scheidungsverfahren ein (CIV 18 4681). 1.5 Am 27. März 2019 stellte der Kindsvater ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Er beantragte die Abänderung der im Eheschutzverfahren geregelten Kinderbelange. Insbesondere verlangte er die al- leinige Obhut für das gemeinsame Kind (Verfahren CIV 19 1706, pag. 1 ff.). 1.6 Die Beiständin des Kindes reichte im August 2019 eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein, die in der Folge Abklärungen durch das Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz (nachfolgend: EKS) K.________ veranlasste (pag. 403 ff.). 2 1.7 Mit Verfügung vom 28. November 2019 ordnete die Vorinstanz von Amtes wegen ein Gutachten über die Frage der Regelung der elterlichen Sorge, Obhut sowie der Ausgestaltung der persönlichen Kontakte betreffend das Kind an (pag. 227). Das gegen diese Anordnung erhobene Rechtsmittel der Kindsmutter blieb wiederum er- folglos (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Februar 2020, ZK 19 628 und ZK 19 629). 1.8 Mit Entscheid vom 16. Juni 2020 entzog die Vorinstanz der Kindsmutter zwecks Erstellung des Gutachtens und allfälliger weiterer Abklärungen superprovisorisch die Obhut über ihren Sohn. Sie platzierte das Kind bis auf weiteres in der Stiftung F.________ in G.________ und verbot den Kindseltern, sich dem Kind näher als 100 Meter anzunähern (wobei Kontakte anlässlich der Besuche sowie allfällige Be- gegnungen anlässlich der Begutachtung ausgenommen wurden; pag. 625 f.). 1.9 Am 24. Juni 2020 setzte die Vorinstanz Herrn Rechtsanwalt Dr. B.________ als Kindesvertreter ein (pag. 721). 1.10 Mit Verfügung vom 16. Juli 2020 hielt die Vorinstanz am superprovisorischen Ent- zug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Fremdplatzierung sowie am verfügten Annäherungsverbot vom 16. Juni 2020 bis auf weiteres fest (Dispositivziffer 10). Der persönliche Kontakt wurde teilweise ausgeweitet, mit der Möglichkeit einer wei- teren Ausweitung, sofern dies dem Kindeswohl entspricht (Dispositivziffer 11). Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass sich die Ausweispapiere des Kindes weder im Besitz des Kindesvertreters noch im Besitz der Heimleitung der Stiftung F.________ befinden würden. Der Kindsmutter wurde – unter Androhung polizeili- chen Einschreitens sowie der Androhung einer Busse – eine letztmalige nicht er- streckbare Nachfrist angesetzt, um sämtliche Ausweispapiere des Kindes abzuge- ben (Dispositivziffer 13). Schliesslich zog die Vorinstanz in Erwägung, den Gutachtens-Fragekatalog dahin- gehend zu erweitern, ob allenfalls Indikatoren vorliegen, welche für eine erwachse- nenpsychiatrische Abklärung der Eltern sprechen. Den Parteien wurde eine nicht erstreckbare Frist angesetzt, um sich dazu zu äussern (Dispositivziffer 14; vgl. im Einzelnen pag. 833 ff.). 1.11 Am 23. Juli 2020 gab das Kind seine Ausweispapiere der Stiftung F.________ ab. Gleichentags hielt die Vorinstanz mit Verfügung fest, dass sich das Kind mit seinen Eltern während der Besuche ab sofort auch ausserhalb der Stiftung aufhalten kön- ne (pag. 869). 2. 2.1 Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 (Postaufgabe gleichentags) reichte das Kind, ver- treten durch seinen Kindesvertreter, eine «Beschwerde» gegen die Verfügung vom 16. Juli 2020 ein und beantragte, wieder zurück nach Hause kehren zu können (pag. 885 ff.). 2.2 Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 stellte die Kindsmutter dem Obergericht ihre Be- merkungen «zur Kenntnisnahme» zu (pag. 911 ff.). 3 2.3 Mit Schreiben vom 6. August 2020 reichte die Kindsmutter eine Vernehmlassung ein. Sie beantragte die Aufhebung der Ziffern 10, 13 und 14 der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. Juli 2020 (pag. 837 f.). Eventualiter beantragte sie eine Aus- dehnung des Besuchsrechts sowie eine «Abschluss-Begutachtung» durch Prof. em. Dr. med. H.________ (pag. 935 ff.). 2.4 Mit Schreiben vom 7. August 2020 reichte auch der Kindsvater eine Vernehmlas- sung ein. Er legte den Entscheid ins gerichtliche Ermessen und schloss eventuali- ter auf kostenfällige Abweisung der «Beschwerde» (pag. 955 ff.). 2.5 Mit Schreiben vom 17. August 2020 reichte die Kindsmutter eine als «Noveneinga- be» betitelte Eingabe ein. Sie hielt an ihren bisherigen Begehren fest und stellte zusätzliche Beweisanträge (pag. 981 ff.). 2.6 Mit Schreiben vom 18. August 2020 replizierte der Mitbeteiligte und hielt sinn- gemäss an seinen Anträgen fest (pag. 993 f.). 2.7 Mit Schreiben vom 24. August 2020 reichte die Kindsmutter eine (weitere) Replik ein. Ihre Anträge blieben unverändert (pag. 1007 ff.). 2.8 Am 28. August 2020 ging beim Obergericht eine zusätzliche Eingabe der Kinds- mutter mit weiteren Bemerkungen ein (pag. 1025 ff.). II. 3. 3.1 In der Verfügung vom 16. Juli 2020 hat die Vorinstanz ihre am 16. Juni 2020 su- perprovisorisch verfügten Massnahmen (Obhutsentzug, Platzierung und Kontaktre- gelung) bestätigt. Beim Anfechtungsobjekt handelt sich daher grundsätzlich um ei- nen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung neue Anordnungen pro- zessleitender Natur getroffen hat (Dispositivziffern 1-9 und 12-15), sind diese unter den Voraussetzungen von Art. 319 Bst. b ZPO mit Beschwerde anfechtbar (in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht). 3.2 Im summarischen Verfahren beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 5 Bst. b ZPO). Bei der Beschwerde gilt Analoges (vgl. Art. 321 Abs. 2 und Art. 325 Abs. 1 ZPO). 3.3 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung des Rechtsmittels zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsge- setzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafpro- zessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4 3.4 A.________ wendet sich gegen den vorsorglichen Entscheid in Ziff. 10 des Verfü- gungsdispositivs, wogegen Berufung zu erheben ist (oben, Ziff. II.3.1). Das Rechtsmittel des Kindes ist jedoch als «Beschwerde» betitelt (pag. 885). 3.5 Die angefochtene Verfügung enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Gleich wie bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 f. S. 376 f.) darf einer Partei auch aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwach- sen. Obwohl die Eingabe vom 24. Juli 2020 falsch betitelt ist, ist sie dennoch als Berufung entgegenzunehmen. Das Rechtsmittel alleine wegen der falschen Be- zeichnung zurückzuweisen, käme nämlich einem überspitzten Formalismus gleich und wäre auch im Hinblick auf die hier betroffenen Kindesinteressen nicht gerecht- fertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_221/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3.3.1). Dies gilt umso mehr, als die Eingabe des Kindes auch den Anforderungen an eine Berufung genügt. 3.6 Soweit A.________ Anträge im Zusammenhang mit dem Kontaktrecht stellt bzw. verlangt, die Sommerferien (teilweise) bei seiner Mutter zu verbringen (pag. 893), sind diese zufolge Zeitablaufs unterdessen gegenstandslos geworden. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- rufung gegen die Verfügung vom 16. Juli 2020 ist einzutreten. 3.7 Die Mitbeteiligte hat beim Obergericht innert den Rechtsmittelfristen kein Rechts- mittel gegen die Verfügung vom 16. Juli 2020 eingereicht. In ihrer Vernehmlassung macht sie aber geltend, nur deshalb auf die Anfechtung verzichtet zu haben, weil sie zufolge der fehlenden Rechtsmittelbelehrung davon ausgegangen sei, dass es sich noch nicht um den Endentscheid handle (pag. 937). 3.8 Da ihr Hauptantrag demjenigen des Kindes entspricht und das Gericht den Sach- verhalt in Kinderbelangen von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 ZPO), erwächst der Mitbeteiligten aus der ver- säumten Anfechtung kein Nachteil. Sie konnte dem Gericht ihre Sicht der Dinge darlegen (und hat diese Möglichkeit auch mehrfach wahrgenommen). Ihre Aus- führungen fliessen somit ungeachtet der fehlenden Anfechtung in die gerichtliche Beurteilung ein. 3.9 Soweit sich die Kindsmutter jedoch gegen die Anordnungen in den Dispositivziffern 13 und 14 der streitigen Verfügung wendet, wäre die Beschwerde jedoch weder fristgerecht erfolgt noch hätte für eine Anfechtung ein hinreichendes Rechtsschut- zinteresse (mehr) bestanden. Es handelt sich um prozessleitende Verfügungen, denen praxisgemäss keine Rechtsmittelbelehrung angefügt wird und die nur unter den Voraussetzungen von Art. 319 Bst. b ZPO anfechtbar sind. Dies ist der Mitbe- teiligten bereits aus früheren Verfahren bekannt. Die Ausweispapiere des Kindes wurden mittlerweile sichergestellt und aus der Fristansetzung zur Äusserung zur beabsichtigten Erweiterung des Gutachtens-Fragekatalogs erwächst der Mitbetei- ligten ohnehin kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (darüber wurde noch 5 nicht befunden). Im Übrigen äussert sich die Mitbeteiligte in ihren Eingaben nicht näher dazu. 3.10 Letztlich besteht kein Anlass, weitere Beweismassnahmen zu treffen. Dass die Mitbeteiligte die Termine bei den Gutachterinnen vom 12. und 26. August 2020 wahrgenommen hat, wird von keiner Seite bestritten und ergibt sich ohne weiteres aus den Akten. Es braucht daher keine Bestätigung eingeholt zu werden. Zudem verspricht sich das Gericht aus der Einholung eines Arztberichtes keine neuen Er- kenntnisse (vgl. die Anträge der Mitbeteiligten auf pag. 1027). 3.11 Auf die Anträge der Mitbeteiligten betreffend die Dispositivziffern 13 und 14 der Verfügung vom 16. Juni 2020 wird daher nicht eingetreten, soweit sie nicht ohnehin bereits gegenstandslos geworden sind. Die gestellten Beweisanträge werden ab- gewiesen. III. 4. In materieller Hinsicht ist die Frage zu klären, ob die Vorinstanz ihren am 16. Juni 2020 superprovisorisch verfügten Obhutsentzug und die Fremdplatzierung des Kindes am 16. Juli 2020 zu Recht bestätigt hat. 4.1 Die Vorinstanz verweist in Ziff. 10 des angefochtenen Entscheids auf ihre Begrün- dung des superprovisorischen Entscheids (pag. 835). Dort hatte sie folgendes fest- gehalten (pag. 621 ff.): Gemäss der Beiständin (Bericht vom 30. August 2019) sei das Wohl des Kindes gefährdet, weil der Gesundheitszustand der Mutter unklar sei. Deren Verhalten deute darauf hin, dass sie sich in einer psychischen Krise, allenfalls mit paranoiden Zügen, befinden könnte. Die Mutter verweigere jegliche Zusammenarbeit und es müsse geprüft werden, ob ein Obhutswechsel zum Vater angezeigt sei und dem Wohl von A.________ entsprechen würde. Die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde habe das Kindeswohl aufgrund des unkooperativen Verhaltens der Mutter nicht abklären können. An der Gesuchsverhandlung sei die Mutter trotz telefonischer Ermahnung nicht er- schienen (pag. 617). Vor dem Hintergrund, dass keine der involvierten Behörden Auskunft über das Wohlergehen von A.________ erteilen konnte, habe das Gericht ein Gutachten über die elterliche Sorge, Obhut sowie die Ausgestaltung der persönlichen Kontak- te betreffen A.________ bei der Erziehungsberatungsstelle des Kantons Bern, I.________, angeordnet. Trotz wiederholter Weisungen und einer Strafandrohung habe die Mutter nicht kooperiert, so dass das Gutachten nicht wie geplant habe durchgeführt werden können. Das Verhalten der Mutter lasse den Schluss zu, dass sie nicht mehr das Wohl des Kindes vor Augen habe. Durch ihr abwehrendes Ver- halten gegenüber dem Gericht, der Gutachtensstelle, der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde, der Beistandsperson sowie jeglicher sonst involvierten Behörde verunmögliche die Mutter die Abklärung der Situation und bewirke, dass die Obhut 6 des gemeinsamen Sohnes ohne gutachterliche Abklärung bei ihr verbleibe. Um den Zugang zum Kind überhaupt zu ermöglichen und sein Wohlergehen beurteilen zu können, hätten die Gutachterinnen empfohlen, dass es in einer neutralen Institu- tion fremdplatziert und dort durch eine Betreuungsperson eng zu begleiten sei. Nach erfolgter Eingewöhnung von ca. drei Monaten könne die Begutachtung fort- gesetzt werden. Der Vorrichter erachtete gestützt auf die aktuelle Beweislage ein weiteres Zuwarten mit Blick auf die möglicherweise bestehende Gefährdung des Kindswohls als nicht angebracht. In neutraler Umgebung seien die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und zu beurteilen, welche Lösung dem Wohl des Kin- des in Zukunft am besten entspricht bzw. die grössten Erfolgschancen bietet. 4.2 Das Kind beauftragte seinen Kindesvertreter, gegen diesen Entscheid ein Rechts- mittel einzulegen. Der Kindesvertreter führte am 2. Juli 2020 ein erstes Gespräch mit dem Kind. Es gab gegenüber seinem Vertreter an, dass es ihm den Umständen entsprechend gut gehe, es aber gern wieder nach Hause zur Mutter gehen wolle. In den Vater habe es kein Vertrauen, weil dieser sich nicht getraut habe, ihm von der Geburt der beiden 2 Monate alten Halbgeschwister zu erzählen. Das Besuchs- recht der Mutter wünschte es sich viel grosszügiger (pag. 893). Anlässlich weiterer Gespräche mit der Kindesvertretung berichtete der Bub, dass es ihm weniger gut gehe, da er nach wie vor keine Sommerferien bei seiner Mutter und mit seinen Freunden verbringen dürfe. Er könne nicht gut schlafen, wache in der Nacht mehrmals auf. Er wolle nicht im Jugendheim bleiben, sondern unbedingt nach Hause gehen. Er habe bisher sein ganzes Leben bei seiner Mutter verbracht und dort sei sein Zuhause. Er fühle sich dort und im Quartier sehr wohl und habe dort auch sehr viele gute Freunde, die er vermisse. Seine Mutter sei in schwierigen und in guten Zeiten für ihn da. Es bestehe bei der Mutter keine Bedrohungsgefahr. Er sei von seiner Mutter nicht völlig abgeschirmt worden, sondern sei immer in die Schule und Tagesschule gegangen, sei ein sehr guter Schüler und habe viele gute Schulkameraden. Die Ungewissheit, wie lange er im Jugendheim bleiben müsse, sei sehr belastend. Bisher habe er weder Gespräche mit der Erziehungsberatung noch der Beiständin gehabt; sie hätten ihn nicht besucht. Es sei für ihn schlimm und ein grosser Schock gewesen, als er plötzlich bei der Schule durch die Polizei abgeholt und in das Jugendheim gebracht worden sei. Er habe sich damals ge- wünscht, jugendpsychologische Unterstützung zu erhalten (pag. 893 f.). Der Kindesvertreter ergänzt in seiner Rechtsschrift, es sei seltsam, dass mit der Begutachtung drei ganze Monate zugewartet werden solle, obwohl die Fremdplat- zierung gerade den Zweck habe, das Gutachten zu ermöglichen und die Fremd- platzierung einen grossen Eingriff in die Grundrechte des Kindes darstelle. Für die Eingewöhnung hätten drei bis vier Wochen genügt. Seit der Platzierung habe sich die Stiftung F.________ ein Bild des Kindes und seinem Wohlbefinden machen können; ein «Blick hinter die Fassaden» sei nun möglich gewesen. Auch die Schu- le hätte sich erkenntnisgewinnbringend äussern können. Es sei fraglich, ob die strengen Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 ZGB tatsächlich gegeben seien (pag. 895 f.). 4.3 Die mitbeteiligte Kindsmutter äusserte sich mehrfach und ausführlich zur vorliegen- den Problematik. Sie schliesst sich den Ausführungen ihres Sohnes an und macht 7 im Wesentlichen geltend, dass ihr Sohn am Ort seiner Platzierung leide (vgl. bspw. pag. 985) und zu ihr zurückkehren müsse. Sie könne sich adäquat um ihn küm- mern und es gebe keine Hinweise auf eine von ihr ausgehende Kindswohlgefähr- dung (pag. 939). Es stimme nicht, dass sie nicht kooperiere (pag. 985, pag. 1013 und pag. 1031). Die Ausführungen der Beiständin würden nicht stimmen und deren Bericht sei veraltet (pag. 947 und pag. 1015). Im Gutachten vom November 2018 sei die Obhutszuteilung an sie empfohlen worden (pag. 1011 und pag. 1017). Die Beiständin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und die Gutachter hätten in der letzten Zeit keinen Kontakt zum Kind gehabt und die Begutachtung erfolge nicht effizient (pag. 939 und 945 f.). Die Fremdplatzierung sei rechtswidrig (pag. 945). Zudem unterlasse es der Kindsvater, die Besuchstage wahrzunehmen (pag. 989 und pag. 1013 f.). 4.4 Der Kindsvater enthielt sich eines Antrags, beantragte jedoch eventualiter die Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung (pag. 955 ff.). Er bringt vor, dass das unkooperative Verhalten der Kindsmutter zur Fremdplatzierung geführt habe. Die Durchführung der Begutachtung sei mit milderen Massnahmen nicht möglich ge- wesen. 5. 5.1 Aus den Akten lässt sich unter anderem folgendes entnehmen: 5.2 Die Kontakte zwischen Vater und Kind konnten bereits in einem frühen Verfahrens- stadium und trotz vieler behördlicher Massnahmen (Beistandschaft, behördliche Weisungen etc.) aufgrund des Widerstands der Mutter nicht mehr stattfinden (vgl. die Berichte der Besuchsbegleitung J.________ vom 13. Januar 2019 [keine Besu- che seit dem 4. August 2018; pag. 129 ff.] sowie den Bericht des EKS K.________ vom 11. Juli 2019, wonach die Kindsmutter zu den vereinbarten Besuchstagen zwischen April bis Juni 2019 nicht erschienen sei [pag. 59]). 5.3 Ins Rollen brachte das Massnahmeverfahren vor der Vorinstanz die Gefährdungs- meldung der Beiständin des Kindes im August 2019 (pag. 121 ff.). Dem Bericht kann entnommen werden, dass die Beiständin weder mit der Mutter noch mit dem Kind Kontakt aufnehmen konnte. Das einzige Signal, das sie noch habe, seien die langen Einsprachen der Mutter, die die Mutter an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde oder die Beiständin schicke. Deren Inhalt sei zunehmend verwir- rend und die Vorwürfe realitätsfern. Die involvierten Fachpersonen seien um das Wohl des Kindes besorgt. Dies nicht nur, weil die Mutter das Kind mittlerweile vom Vater entfremdet habe, obwohl deren Beziehung vertrauensvoll und gut gewesen sei. Es stehe aufgrund des Verhaltens der Mutter auch im Raum, dass sie paranoi- de Züge entwickle. Sie schreibe auch dem Bundesgericht ohne anwaltliche Vertre- tung. In ihren Schilderungen komme die Kinderperspektive nicht mehr vor. Der Kontakt der Beiständin zur Mutter sei gänzlich abgebrochen, ihre Schreiben häuf- ten sich, würden länger und verlören zunehmend an Realitätsbezug. 5.4 Die gestützt auf diese Gefährdungsmeldung in Auftrag gegebenen Abklärungen durch das EKS K.________ liefen mangels Kooperation der Kindsmutter ins Leere (Bericht des EKS K.________ vom 10. Dezember 2019, pag. 403 ff.). 8 5.5 Die Schulleitung der Tagesschule vermeldete im November 2019, dass sich der Bub wohl zu fühlen scheine. Er werde als stiller eher zurückgezogener Junge wahrgenommen, wirke manchmal etwas verunsichert, ängstlich und orientierungs- los. Er sei bei den anderen Kindern gut integriert. Die Kindsmutter gebe sich viel Mühe in der Erziehungsarbeit, scheine aber mit der Doppelbelastung Beruf und Er- ziehung sehr gefordert zu sein. Wenn die Tagesschule auf die Ansprüche der Mut- ter nicht eingegangen sei, habe sie dies schlecht goutiert. Von der Klassenlehrper- son sei bekannt, dass die Zusammenarbeit mit der Mutter sehr schwierig sei (pag. 423). Die Primarschule äusserte sich sehr positiv zu A.________ und beschrieb den Jungen unter anderem als angenehm, interessiert, motiviert und intelligent. Die Zu- sammenarbeit mit der Kindsmutter sei gut. Das Kind sei sehr auf sie fixiert und es sei eine eher «symbiotische» Beziehung (pag. 419). 5.6 Die vorinstanzliche Anordnung eines Gutachtens zur Frage der elterlichen Sorge und Obhut wurde von der Kindsmutter vor Obergericht angefochten (pag. 241 ff.). Im Nachgang an die (rechtskräftige) Abweisung des Rechtsmittels nahm die Kindsmutter die Termine bei den Gutachterinnen trotz Weisungen und Androhun- gen nicht wahr und schickte das Kind auch nicht zu den angekündigten Terminen (pag. 477 und pag. 570). Die Begutachtung konnte schliesslich nicht fortgesetzt werden (pag. 575 ff.). Die Gutachterinnen gaben daraufhin die Empfehlung ab, das Kind fremdzuplatzieren (pag. 577). 6. 6.1 Nach Würdigung obenstehender Ausführungen erweist sich die angefochtene Ver- fügung als korrekt. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind durchwegs nach- vollziehbar und es kann vollumfänglich auf die Erwägungen im Entscheid vom 16. Juni 2020 (auf welche in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich Bezug ge- nommen wird) verwiesen werden (E. 10 der Verfügung vom 16. Juli 2020 i.V.m. E. II.24 ff. des Entscheids vom 16. Juni 2020 [pag. 835 und pag. 619 ff.]). 6.2 Vorab ist sich die Natur der angefochtenen Verfügung und der darin getroffenen Regelungen als vorsorgliche vor Augen zu halten. Die Vorinstanz hat keine definiti- ve Regelung erlassen und der Obhutsentzug soll nur vorübergehend bzw. zunächst vor allem während der Begutachtungsphase bestehen. Die Vorinstanz hat die Fremdplatzierung gestützt auf die fachliche Einschätzung der Gutachterinnen ver- fügt (pag. 575 f). Es gibt keinen Grund, von den schlüssigen Überlegungen der beiden Psychologinnen abzuweichen. 6.3 Zwar ist den Beteiligten darin Recht zu geben, dass die vorliegende Situation eines Obhutsentzugs keine klassische ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Fremdplatzierung gerechtfertigt war bzw. ist. Es lagen und liegen einige Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung vor, deren Ausmass sich aber zufolge der konstan- ten Verweigerungshaltung der Kindsmutter bisher nicht beurteilen liess. 6.4 Zum einen – und dies wurde bereits durch den von der Mitbeteiligten oft zitierten Gutachter Prof. em. Dr. med. H.________ bestätigt (S. 4 der Gesuchsbeilage 4 des Mitbeteiligten) – ist das Kontaktrecht zwischen Kindesvater und Sohn unbedingt 9 aufrecht zu erhalten. Es dient nicht dem Kindeswohl bzw. ist diesem abträglich, wenn die Kontakte zwischen Vater und Sohn konstant unterbunden werden. Den- noch und im Wissen darum verhinderte die Kindsmutter grundlos, äusserst hartnä- ckig und über lange Zeit den Kontakt zwischen Vater und Sohn und stürzte den Sohn damit in einen Loyalitätskonflikt. Behördlichen Weisungen leistete sie selbst unter Androhung einer Strafe keine Folge. Sie gewährte den Behörden keinen Ein- blick in ihr Familienleben und verweigerte sich jedem Gespräch. Sie versuchte vielmehr auf schriftlichem Wege (und dies beharrlich), die Fachleute und Behörden von ihrer Darstellung der Dinge zu überzeugen. Dabei scheint sie zu verkennen, dass grundsätzlich alle Beteiligten am gleichen Strang ziehen und nur das Beste für das Kind wollen. Mit den Anschuldigungen an die Adressen der Beiständin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder an den Kindsvater (vgl. bspw. pag. 989) ist niemandem geholfen und sich jeglichen Hilfeleistungen von Personen, die einzig dem Kindeswohl verpflichtet sind, zu verschliessen, geht unter diesen Umständen ebenfalls fehl. Insbesondere erweist die Kindsmutter ihrem Sohn da- durch keinen Dienst und verhärtet nur die Fronten. Dem Widerstand der Kindsmut- ter konnte nur durch die vorübergehende Fremdplatzierung vorerst begegnet wer- den. 6.5 Zum anderen umsorgt die Kindsmutter ihren Sohn rundum so eng, dass Beobach- ter dieses Verhältnis als «symbiotisch» beschrieben (vgl. den Bericht der Schule vom 25. November 2019, pag. 419). Dem Kind verbleibt unter diesen Umständen höchstwahrscheinlich wenig Spielraum für eigene Entwicklung. Zudem bestehen Hinweise auf eine Überforderung der Kindsmutter (pag. 423) und darauf, dass sie zunehmend mit gesundheitlichen/psychischen Problemen zu kämpfen hat. Jeden- falls ist die grosse Verzweiflung aus den zahlreichen Eingaben der Kindsmutter deutlich spürbar. Ihre Schreiben sind zunehmend weitschweifig, redundant und wirr und setzen den Fokus auf Dinge, die in den jeweiligen Verfahren nichts zur Sache tun (bspw. ihre beharrliche Behauptung der fehlenden Zuständigkeit der Vor- instanz). Entgegen den Vorbringen der Kindsmutter beanspruchen die Ausführun- gen der Beiständin gemäss ihrem Bericht vom 30. August 2019 somit nach wie vor Gültigkeit (pag. 125, wo die Beiständin diese besorgniserregende Entwicklung be- reits vor rund einem Jahr festgestellt hat). 6.6 Unter diesen Umständen muss fachlich abgeklärt werden, ob und inwiefern tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und gegebenenfalls, mit welchen Massnahmen der Gefährdung begegnet werden kann. Da die Mutter das Kind bis- her unter hermetischem Verschluss hielt, war eine kurzfristige Fremdplatzierung notwendig. Mildere Massnahmen haben bisher nicht zum Ziel geführt und eine po- lizeiliche Vorführung läge nicht im Kindeswohl. Dieses Vorgehen entspricht auch den gutachterlichen Empfehlungen, auf die es abzustellen gilt (pag. 575 ff.). 6.7 Sinn der Fremdplatzierung ist somit ein doppelter: Einerseits geht es darum, der latenten Kindswohlgefährdung zu begegnen. Andererseits soll damit die Verfügbar- keit der Beteiligten während der Begutachtungsphase sichergestellt werden. Die Vorinstanz ist darauf angewiesen, dass die Begutachtung stattfinden kann, damit sie die notwendigen Erkenntnisse für ihren Endentscheid erheben kann. Auch das 10 Kind hat ein Recht darauf, dass die Situation von Fachpersonen abgeklärt wird. Für die Kindsmutter muss dies nichts Schlechtes bedeuten. 6.8 Zwar ist verständlich, dass das Kind nach Hause in sein gewohntes Umfeld zurückkehren möchte. Dass der Junge besonders seine Freunde und Kameraden vermisst, geht aus seiner Beschwerde deutlich hervor (pag. 893 f.). Verständlich ist auch, dass er zur Kindsmutter zurückkehren möchte. Sie ist seine hauptsächliche Beziehungsperson, zu ihr hat er eine starke Bindung. Sie vermittelt ihm viel Wär- me, Zuwendung und Sicherheit. Das alles fehlt ihm nun. Er nimmt auch wahr, dass seine Mutter unter der Trennung leidet. Dies verstärkt seinen eignen Schmerz. Nicht nur muss sich A.________ selber in der neuen Situation und mit der eigenen Trauer zurechtfinden, sondern er muss sich auch grosse Sorgen über seine trauri- ge und an allen Fronten kämpfende Mutter machen (vgl. auch die Schilderung der Mutter der verstohlenen Wink-Kontakte auf dem Schulweg in ihrer Eingabe vom 24. August 2020, pag. 1017). Jeder Besuch bei der Mutter ist dem Kind willkom- men, verstärkt aber den Trennungsschmerz und den Loyalitätskonflikt zwischen El- ternhaus und Institution. 6.9 All dies vermag aber die Argumente für eine Fremdplatzierung nicht aufzuwiegen. Trotz allem ist nämlich zu berücksichtigen, dass das Kind mit seinen zwölf Jahren die vielschichtigen und komplizierten Familienverhältnisse und die mehrheitlich subtilen Formen seiner Gefährdung sicherlich noch nicht in ihrer Ganzheit erfassen kann. 6.10 Die Situation ist zweifellos für alle Beteiligten schwierig. Es ist daher wichtig, dass die Begutachtung rasch vonstattengeht. Die Unsicherheit soll für das Kind mög- lichst kurz dauern. Deshalb war es richtig, dass sich der Kindesvertreter gegen den Aufschub der weiteren Gutachtensarbeiten gewandt hat. Die Begutachtung wurde mittlerweile fortgesetzt. Offensichtlich haben die Gutachterinnen auch bereits Kon- takt mit der Mutter aufgenommen und mit ihr im August erste Gespräche geführt (pag. 1019 und 1031). Gemäss ihren eigenen Angaben gedenkt die Kindsmutter bei den Begutachtungsterminen auch weiterhin zur Verfügung zu stehen (pag. 1015). Sie scheint nun kooperieren und mitwirken zu wollen, was als positive Entwicklung zu werten ist. Mit ihrer Kooperation kann die Kindsmutter einiges errei- chen (beispielsweise hatte die Abgabe der Ausweispapiere ihres Sohnes bereits am darauffolgenden Tag eine Ausdehnung des Besuchsrechts zur Folge [vgl. die Verfügung vom 23. Juli 2020, pag. 869]). Dies ist unbedingt beizubehalten. Nur so kann die Begutachtungsphase effizient voranschreiten und nur so ist dem Kind ge- holfen. 6.11 Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Es wäre weder sinnvoll noch zielführend, im jetzigen Zeitpunkt eine erneute Umteilung der Obhut vorzu- nehmen. Das Kind verbleibt bis auf weiteres im F.________. Anhaltspunkte, wo- nach das Kind dort – abgesehen vom Trennungsschmerz – leidet, gibt es keine. Jedenfalls haben sich weder die Heimleitung noch die Schulen entsprechend geäussert (pag. 733 f.) und die gegenteilige Behauptung der Kindsmutter bleibt un- belegt. Die Zeit ist absehbar, zumal das in Arbeit stehende Fachgutachten die Fra- gestellung der Obhut behandelt. Je nach Ergebnis des Gutachtens werden sich mittel- oder langfristig neue Massnahmen aufdrängen. 11 6.12 Soweit sich das Kind und die Mitbeteiligten auf die Besuchs- und Ferienregelung beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass das Regime gemäss Verfügung vom 16. Ju- li 2020 bereits überholt ist und teilweise gelockert werden konnte. Das Obergericht verzichtet daher auf eine entsprechende Regelung. Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschrei- ben ist. IV. 6.1 Die oberinstanzlichen Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Par- tei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten in familienrechtlichen Verfahren oder beim Vorliegen besonderer Umstände, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig er- scheinen lassen, nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. c und f ZPO). 6.2 Auch wenn die Prozesskostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO für das obergerichtliche Verfahren grundsätzlich nicht angewendet wird, erachtet es das Obergericht gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. f ZPO im Rahmen seiner Ermessens- ausübung als sachgerecht, die Gerichtskosten den Kindeseltern/Mitbeteiligten je hälftig aufzuerlegen und die Kindseltern ihre Parteikosten selbst tragen zu lassen. Dieses Resultat erscheint dem Obergericht auch in der Sache und als Signal an die Parteien richtig, da vorliegend betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht und Obhut nicht von einem obsiegenden und einem unterliegenden Elternteil zu sprechen ist. Die Kosten der Kindesvertretung bilden Gerichtskosten (dazu sogleich, Ziff. IV.6.3). 6.3 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten setzen sich aus der Entscheidgebühr und aus den Kosten für die Kindsvertretung zusammen (Art. 95 Abs. 2 Bst. b und e ZPO). 6.4 Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1‘500.00 bestimmt (Art. 45 i.V.m. Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 6.5 Die Höhe der Kindesvertretungskosten bzw. die Kriterien für deren Festlegung sind Sache des kantonalen Rechts. Bei Anwälten als Kindesvertreter ist das Honorar nach dem Anwaltstarif festzusetzen; die Aufwendungen sind aber nur so weit zu entschädigen, als sie im konkreten Einzelfall erforderlich waren (BGE 142 III 153 E.6.2 S. 169). 6.6 Der Kindesvertreter macht in seiner Honorarnote vom 14. August 2020 (pag. 973 f.) Kosten von insgesamt CHF 1'869.15 geltend (eigener Aufwand von 8h und 35 Mi- nuten à CHF 200.00 und Aufwand der juristischen Mitarbeiterin/Anwaltspraktikantin von 10 Minuten à CHF 100.00, zzgl. Auslagen von CHF 2.20 und MWST von CHF 133.65). Die geltend gemachten Kosten erscheinen angemessen und werden 12 so bestätigt. Um eine hälftige Teilung zu ermöglichen, wird der Betrag von CHF 1'869.15 auf CHF 1'869.20 aufgerundet. 6.7 Die Gerichtskosten für das oberinstanzliche Verfahren werden somit auf (gerundet) CHF 3‘369.20 bestimmt (Entscheidgebühr: CHF 1‘500.00, Kosten Kindsvertretung: [gerundet] CHF 1'869.20) und den Kindseltern/Mitbeteiligten je hälftig zur Bezah- lung auferlegt (ausmachend je CHF 1'684.60). Die Gebühren werden den Kindsel- tern/Mitbeteiligten separat in Rechnung gestellt werden. Parteientschädigungen werden keine gesprochen. Die Kindseltern/Mitbeteiligten tragen ihre eigenen Parteikosten des obergerichtlichen Verfahrens selbst. 13 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 3‘369.20 (Entscheidgebühr: CHF 1‘500.00, Kosten Kindsvertretung: CHF 1'869.20), werden den Kindsel- tern/Mitbeteiligten je zur Hälfte – ausmachend je CHF 1'684.60 – auferlegt. Die Beträ- ge werden ihnen separat in Rechnung gestellt werden. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Kind - der Kindsmutter/Mitbeteiligten - dem Kindsvater/Mitbeteiligten Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern - der Beiständin des Kindes L.________ - der Sachverständigen M.________ - der Stiftung F.________ Bern, 9. September 2020 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Brütsch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundes- gericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Dabei kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge zu begründen ist (Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 14