12 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerden (ZK 20 2 und ZK 20 15) werden abgewiesen. 2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung, bestimmt auf CHF 1‘099.85 (inkl. Auslagen und MwSt.), für das oberinstanzliche Verfahren zu bezahlen.