Der Beschwerdegegner musste sich im Beschwerdeverfahren mit einfachem Schriftenwechsel allerdings erstmals zu den materiellrechtlichen Fragen der Kostenauferlage äussern. Daher wird der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich erachtet. Die Schwierigkeit des Prozesses (keine besonders komplexen Fragen rechtlicher Natur sowie überschaubarer Sachverhalt) ist ebenfalls als durchschnittlich zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens von 42% angemessen. Dies gilt umso mehr, als Rechtsanwalt B.______