Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar höchstens 50% davon, mithin maximal CHF 2‘370.00 (Art. 7 PKV). In Art. 7 PKV besteht keine Untergrenze, weshalb kein Sockelbetrag zur Anwendung gelangt. 15.3 Mit Blick auf das sich einzig auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen beziehende Beschwerdeverfahren erachtet die Kammer die Bedeutung der Streitsache vorliegend als unterdurchschnittlich. Der Beschwerdegegner musste sich im Beschwerdeverfahren mit einfachem Schriftenwechsel allerdings erstmals zu den materiellrechtlichen Fragen der Kostenauferlage äussern.