Gleiches hat für die zugesprochenen Auslagen und Mehrwertsteuer zu gelten. 12.5 Entgegen den Annahmen der Beschwerdeführerin können die Grundsätze der Parteientschädigung denn auch nicht mit dem Rechtsöffnungsverfahren verglichen werden. In diesem gelangt vielmehr das Kreisschreiben Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern zur Anwendung. Gestützt darauf werden im Rechtsöffnungsverfahren die Parteikosten lediglich reduziert zugesprochen (vgl. zur Höhe der Parteienschädigung bei anwaltlicher Vertretung Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 7). 13. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden als unbegründet und sind abzuweisen. IV.