Die Bedeutung der Streitsache kann mit Blick auf das den Beschwerdegegner betreffende Betreibungsverfahren über eine Forderung von rund CHF 158‘000.00 jedoch als durchschnittlich bezeichnet werden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Ausschöpfung des Tarifrahmens im Umfang von 30% angemessen. Das von der Vorinstanz festgesetzte Honorar von CHF 8‘143.90 (Sockelbetrag von CHF 2‘370.00 zzgl. Ausschöpfung von 30% von CHF 18‘870.00, ausmachend CHF 5‘661.00) ist damit nicht zu beanstanden. Gleiches hat für die zugesprochenen Auslagen und Mehrwertsteuer zu gelten.