Im Verfahren nach Art. 85a Abs. 2 SchKG konnte der Beschwerdegegner auf seine Aktenkenntnis und Ausführungen im Rechtsöffnungsverfahren CIV 19 1334 zurückgreifen. Es stellten sich weder besonders schwierige prozessuale noch materiell-rechtliche Fragen. Daher sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu betrachten. Die Bedeutung der Streitsache kann mit Blick auf das den Beschwerdegegner betreffende Betreibungsverfahren über eine Forderung von rund CHF 158‘000.00 jedoch als durchschnittlich bezeichnet werden.