Die Vorinstanz berücksichtigte Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 PKV und stellte sowohl den Sockelbetrag (CHF 2‘370.00) als auch den massgebenden Gebührenrahmen (CHF 18‘870.00) zutreffend fest. In korrekter Anwendung der bernischen Praxis zu Art. 5 PKV rechnete sie sodann den Sockelbetrag dem Ausschöpfungsprozentsatz hinzu. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin ist darin keine Rechtsverletzung zu erblicken. 12.4 Im Weiteren ist auch die von der Vorinstanz angenommene Ausschöpfung von 30% nicht zu beanstanden. Im Verfahren nach Art. 85a Abs. 2