Der Gebührenrahmen, d.h. die Differenz zwischen dem Sockelbetrag (Minimalgebühr) und der Maximalgebühr, beträgt damit CHF 18‘870.00 (CHF 21‘240.00-CHF 2‘370.00). Zur Ausschöpfung des Tarifrahmens ist nach bernischer Rechtsprechung ein falladäquater Prozentsatz des Gebührenrahmens dem Sockelbetrag hinzuzurechnen (vgl. Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern ZK 19 158 vom 31. Mai 2019 E. 29 ff.; ZK 17 418 vom 27. September 2017 E. 12). 12.3 Die Vorinstanz berücksichtigte Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 PKV und stellte sowohl den Sockelbetrag (CHF 2‘370.00) als auch den massgebenden Gebührenrahmen (CHF 18‘870.00) zutreffend fest.