10 12.2 Beim vorliegend unbestritten gebliebenen Streitwert in der Höhe von CHF 158‘000.00 liegt der Honorarrahmen gemäss Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 PKV für das erstinstanzliche Summarverfahren zwischen CHF 2‘370.00 (sog. Sockelbetrag; 30% von CHF 7‘900.00) und CHF 21‘240.00 (Maximalbetrag; 60% von CHF 35‘400.00). Der Gebührenrahmen, d.h. die Differenz zwischen dem Sockelbetrag (Minimalgebühr) und der Maximalgebühr, beträgt damit CHF 18‘870.00 (CHF 21‘240.00-CHF 2‘370.00).