12. 12.1 Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der PKV (Art. 41 Abs. 1 KAG), wobei sich der Tarifrahmen nach Art. 5 Abs. 1 PKV anhand des Streitwerts bemisst. In summarischen Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) beträgt das Honorar 30 bis 60% des Honorars gemäss Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 PKV (Art. 5 Abs. 3 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs ist der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen (Art. 41 Abs. 3 KAG).