Allein der Umstand, dass allenfalls eine andere (vorläufige) Kostenregelung möglich gewesen wäre, vermag keine Rechtsverletzung zu begründen. Die Vorinstanz hat sich auf einen nachvollziehbaren sachlichen Grund gestützt und die Kosten des Massnahmenverfahrens nach dem zur Anwendung gelangenden Unterliegerprinzip (Art. 106 Abs. 1 ZPO) definitiv verlegt. Dies ist mit Blick auf das Gesagte nicht zu beanstanden.