noch liess sie wesentliche Tatsachen ausser Betracht oder berücksichtigte nicht relevante Umstände. Ein offensichtlich unbilliges Ergebnis liegt zudem nicht vor. Die Beschwerdeführerin unterlag im vorinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO, weshalb die Kostenauferlage nicht zu beanstanden ist. 11.6 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist der Ermessensentscheid der Vorinstanz folglich nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass allenfalls eine andere (vorläufige) Kostenregelung möglich gewesen wäre, vermag keine Rechtsverletzung zu begründen.