Entsprechend stellte die Vorinstanz die Betreibung (nach erfolgter Pfändung) vorläufig ein. Diese kann erst fortgesetzt werden, sobald und sofern die Beschwerdeführerin einen rechtskräftigen Entscheid über den materiellen Bestand der Forderung erwirkt. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache überschritt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, die Verfahrenskosten im Massnahmenentscheid bereits definitiv zu verlegen. Sie wich weder grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen ab noch liess sie wesentliche Tatsachen ausser Betracht oder berücksichtigte nicht relevante Umstände.