139 III 33 E. 4). Bei der vorläufigen Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG erfolgt zwar noch keine definitive Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Dennoch kann dieses Massnahmenverfahren als in sich abgeschlossen betrachtet werden. Dem Beschwerdegegner gelang es nach (unangefochten gebliebener) Ansicht der Vor-instanz darzulegen, seine Klage vor dem Landgericht E.________ sei sehr wahrscheinlich begründet. Entsprechend stellte die Vorinstanz die Betreibung (nach erfolgter Pfändung) vorläufig ein.