Eine definitive Verlegung der Prozesskosten der vorsorglichen Massnahmen durch das Landgericht E.________ fällt damit ausser Betracht. 11.5 Es spricht in casu nichts dagegen, die Verfahrenskosten bereits im Massnahmenentscheid gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO definitiv zu verlegen. Im Verfahren nach Art. 85a Abs. 2 SchKG gibt es sowohl eine obsiegende als auch eine unterliegende Partei (nicht so bei vorsorglicher Beweisführung mit entsprechender Kostenauferlage an die gesuchstellende Partei, vgl. BGE 140 III 30 E. 3.5; 139 III 33 E. 4).