O., N. 13 zu Art. 104 ZPO mit Hinweis auf den Begleitbericht VE der Expertenkommission; JENNY, a.a.O., N. 10 zu Art. 104). 11.4 Vorliegend handelt es sich um eine internationale Streitigkeit, wobei der Hauptprozess bereits vor Einleitung des Massnahmenverfahrens anhängig gemacht wurde. Diese Sachlage lässt sich nicht ohne weiteres auf die obgenannte Lehre zu Art. 104 Abs. 3 ZPO übertragen. Zwar war der Hauptprozess bereits hängig. Die vorsorgliche Massnahme wurde jedoch nicht im Rahmen des hängigen Hauptpro-