Die Kostenauflage zu Lasten des im Massnahmenverfahren unterliegenden Gesuchsgegners kann endgültig sein, selbst wenn der Gesuchsteller den Hauptprozess nicht durchführt. Die Lösung beruht auf der Annahme, dass das Massnahmenverfahren, bei dem eine vorläufige Prüfung des Sachverhalts und der Rechtslage genügt, ein separates, vom Hauptprozess zu unterscheidendes Verfahren ist. Dementsprechend werden die Kosten für jedes Verfahren getrennt auferlegt.